Norm
MedienG §19 Abs5Rechtssatz
Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (Paragraph 54, ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.
Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedG, § 470 Z 1 StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedG, Paragraph 470, Ziffer eins, StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120001Im RIS seit
15.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016