Norm: MedienG §11 Abs1 Z4MedienG §17 Abs1
Rechtssatz: Eine (nach Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens eingetretene) nachträgliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann - wie auch nachträgliche Veränderungen von in der These behaupteten Zuständen nicht zur Gegendarstellung berechtigen - nicht zur Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens führen. Das Gericht muss die Veröffentlichung einer (n... mehr lesen...
Norm: MedienG §17 Abs1
Rechtssatz: Nach § 17 Abs 1 MedienG ist die Veröffentlichung eines Gegendarstellungsbegehrens in dem Umfang, in dem es den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, aufzutragen. Den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge können - sofern ohne Änderung des Sinngehalts möglich - nach Anleitung beziehungsweise auch eigenständig vom Antragsteller verbessert werden. Eine Änderung des Sinnes der Gegendarstellung... mehr lesen...