Norm: MedienG §14 Abs3MedienG §15 Abs1StPO §486 Abs4
Rechtssatz: Dem Antragsteller steht zur Einbringung der Beschwerde nach § 15 Abs 1 MedG unter analoger Heranziehung der Vorschriften über die Anfechtung einer nach § 486 Abs 3 StPO ergangenen Entscheidung eine Frist von 14 Tagen offen. Entscheidungstexte 12 Os 132/02 Entscheidungstext OGH 16.01.2003 12 Os 132/02 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §15 Abs1
Rechtssatz: Offensichtlich nicht berechtigt kann ein Antrag nur dann sein, wenn ihm bereits aus Gründen nicht stattzugeben ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, ohne daß es hiezu (irgend) einer weiteren Beweisaufnahme, aber auch keiner Einwendungen und folglich auch keines Verfahrens bedarf. Entscheidungstexte 13 Os 104/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1... mehr lesen...
Norm: MedienG §14 Abs4MedienG §15 Abs1
Rechtssatz: Die mangelnde Vorlage eines Belegexemplars (hier wurde nur eine Kopie vorgelegt) stellt noch keinen Fall einer offensichtlichen Nichtberechtigung des Veröffentlichungsantrages dar. Entscheidungstexte 13 Os 104/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1994 13 Os 104/94 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...