RS OGH 2003/1/16 12Os132/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2003
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Norm

MedienG §14 Abs3
MedienG §15 Abs1
StPO §486 Abs4

Rechtssatz

Dem Antragsteller steht zur Einbringung der Beschwerde nach § 15 Abs 1 MedG unter analoger Heranziehung der Vorschriften über die Anfechtung einer nach § 486 Abs 3 StPO ergangenen Entscheidung eine Frist von 14 Tagen offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117244

Im RIS seit

15.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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