Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Dem Antragsteller steht zur Einbringung der Beschwerde nach § 15 Abs 1 MedG unter analoger Heranziehung der Vorschriften über die Anfechtung einer nach § 486 Abs 3 StPO ergangenen Entscheidung eine Frist von 14 Tagen offen.Dem Antragsteller steht zur Einbringung der Beschwerde nach Paragraph 15, Absatz eins, MedG unter analoger Heranziehung der Vorschriften über die Anfechtung einer nach Paragraph 486, Absatz 3, StPO ergangenen Entscheidung eine Frist von 14 Tagen offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117244Im RIS seit
15.02.2003Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016