Entscheidungsgründe: I. 1. Der unter der Rubrik "Abgabe- und haftpflichtige Personen" stehende §3 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 (Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 22/1983) hatte folgenden (auf der Stammfassung des Gesetzes LGBl. 14/1946 beruhenden) Wortlaut: "(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem ... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3705 Anzeigenabgabe
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzMedienG §1 Abs1Wr AnzeigenabgabeG 1983 §3 Abs2
Leitsatz: Keine sachliche Rechtfertigung der Haftung des Herausgebers neben
dem Medieninhaber zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der
Anzeigenabgaben
Rechtssatz: Die in §3 Abs2 Wr AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, idF LGBl. Nr. 29/1984 enthaltene Wortfolge "während der and... mehr lesen...