RS Vfgh 1993/10/13 G4/93

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
MedienG §1 Abs1
Wr AnzeigenabgabeG 1983 §3 Abs2

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Haftung des Herausgebers neben dem Medieninhaber zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Anzeigenabgaben

Rechtssatz

Die in §3 Abs2 Wr AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, idF LGBl. Nr. 29/1984 enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Eine adäquate, die Haftung sachlich begründende rechtliche Beziehung zwischen dem Herausgeber und dem Medieninhaber (Verleger) läßt sich in der Tat nicht finden.

Wenn die Wiener Landesregierung das Interesse des Herausgebers an den wirtschaftlichen Existenzgrundlagen des Medienwerkes ins Treffen führt und daraus ein Interesse des Herausgebers an den Anzeigenerträgen ableitet, so kann diese - an sich richtige - Argumentation ihren Standpunkt deshalb nicht stützen, weil es nicht um eine allgemeine Interessenlage geht, sondern um eine - im allgemeinen nicht gegebene - spezifische, aus der Rechtsbeziehung zum Medieninhaber resultierende Teilhabe an der Unternehmensgestion im betreffenden kommerziellen Bereich.

Entscheidungstexte

  • G 4/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.10.1993 G 4/93

Schlagworte

Anzeigenabgaben, Medienrecht, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G4.1993

Dokumentnummer

JFR_10068987_93G00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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