RS Vfgh 1993/10/13 G4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1993
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3705 Anzeigenabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
MedienG §1 Abs1
Wr AnzeigenabgabeG 1983 §3 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Haftung des Herausgebers neben dem Medieninhaber zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Anzeigenabgaben

Rechtssatz

Die in §3 Abs2 Wr AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, idF LGBl. Nr. 29/1984 enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die in §3 Abs2 Wr AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Eine adäquate, die Haftung sachlich begründende rechtliche Beziehung zwischen dem Herausgeber und dem Medieninhaber (Verleger) läßt sich in der Tat nicht finden.

Wenn die Wiener Landesregierung das Interesse des Herausgebers an den wirtschaftlichen Existenzgrundlagen des Medienwerkes ins Treffen führt und daraus ein Interesse des Herausgebers an den Anzeigenerträgen ableitet, so kann diese - an sich richtige - Argumentation ihren Standpunkt deshalb nicht stützen, weil es nicht um eine allgemeine Interessenlage geht, sondern um eine - im allgemeinen nicht gegebene - spezifische, aus der Rechtsbeziehung zum Medieninhaber resultierende Teilhabe an der Unternehmensgestion im betreffenden kommerziellen Bereich.

Entscheidungstexte

  • G 4/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.10.1993 G 4/93

Schlagworte

Anzeigenabgaben, Medienrecht, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G4.1993

Dokumentnummer

JFR_10068987_93G00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten