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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Haftung des Herausgebers neben dem Medieninhaber zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der AnzeigenabgabenRechtssatz
Die in §3 Abs2 Wr AnzeigenabgabeG 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, idF LGBl. Nr. 29/1984 enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Eine adäquate, die Haftung sachlich begründende rechtliche Beziehung zwischen dem Herausgeber und dem Medieninhaber (Verleger) läßt sich in der Tat nicht finden.
Wenn die Wiener Landesregierung das Interesse des Herausgebers an den wirtschaftlichen Existenzgrundlagen des Medienwerkes ins Treffen führt und daraus ein Interesse des Herausgebers an den Anzeigenerträgen ableitet, so kann diese - an sich richtige - Argumentation ihren Standpunkt deshalb nicht stützen, weil es nicht um eine allgemeine Interessenlage geht, sondern um eine - im allgemeinen nicht gegebene - spezifische, aus der Rechtsbeziehung zum Medieninhaber resultierende Teilhabe an der Unternehmensgestion im betreffenden kommerziellen Bereich.
Schlagworte
Anzeigenabgaben, Medienrecht, HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G4.1993Dokumentnummer
JFR_10068987_93G00004_01