Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 BauV

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RS UVS Oberösterreich 1999/01/29 VwSen-280430/34/Gu/Pr

Rechtssatz: Die Verwendung eines unvollständigen Gerüstes, bei dem Brust-, Mittel- und Fußwehr fehlten, ist nur ein Delikt gemäß §62 Abs4 BauV. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.01.1999

TE UVS Steiermark 1996/09/13 303.12-12/96

Der Bürgermeister der Stadt Graz bestrafte Herrn Ing. J. Z. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ing. J. Z. GesmbH. mit Sitz in G., nach § 130 Abs 1 ASchG zu Punkt 1.) mit Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) und warf ihm die Verletzung folgender Rechtsvorschriften vor: § 58 Abs 3 i.V.m. § 8 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung (Bau-V) und § 118 Abs 3, § 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Er habe es in der angeführten Funktion zu vera... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.09.1996

RS UVS Steiermark 1996/09/13 303.12-12/96

Rechtssatz: Hinsichtlich des Erfordernisses von Wehren auf einer Gerüstlage nach § 58 Abs 3 i.V. mit § 8 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 2 Z 4 BauV (Absturzhöhe mehr als 2 m) kommt es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.4.1991, 90/19/0501, nicht darauf an, daß auf einem Gerüst dauernd oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gearbeitet wird. Das Gerüst muß den Sicherheitsvorschriften jedenfalls dann entsprechen, wenn es zur Durchführung von Arbeiten durch die Arbeitnehmer an der betref... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.09.1996

TE UVS Steiermark 1996/05/30 30.12-31/96

Laut Straferkenntnis (STE) der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als Behörde der ersten Instanz (der belangten Behörde) hat Herr G. P. als Inhaber eines Estrichverlegeunternehmens mit Sitz in D. und als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, daß am 23.8.1995 um 14.00 Uhr auf der Baustelle Wohnhaus-Neubau in M., hinter dem Haus A. N.- Straße 24, auf der Balkonplatte im ersten Obergeschoß, auf der der Arbeitnehmer Herr M. K. bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 30.05.1996

RS UVS Steiermark 1996/05/30 30.12-31/96

Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 8 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BauV 1994 (fehlende Absturzsicherungen an sonstigen als in § 7 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Arbeitsplätzen) wird begangen, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Balkonplatte im ersten Obergeschoß bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten von Estrichbeton von einem Aufzugkübel in die Scheibtruhe beschäftigt ist, wobei überhaupt keine Absturzsicherung - somit auch keine geeignete im Sinne des § 8 A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 30.05.1996

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