RS UVS Steiermark 1996/09/13 303.12-12/96

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Veröffentlicht am 13.09.1996
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Rechtssatz

Hinsichtlich des Erfordernisses von Wehren auf einer Gerüstlage nach § 58 Abs 3 i.V. mit § 8 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 2 Z 4 BauV (Absturzhöhe mehr als 2 m) kommt es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.4.1991, 90/19/0501, nicht darauf an, daß auf einem Gerüst dauernd oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gearbeitet wird. Das Gerüst muß den Sicherheitsvorschriften jedenfalls dann entsprechen, wenn es zur Durchführung von Arbeiten durch die Arbeitnehmer an der betreffenden Baustelle zu dienen bestimmt ist und der Aufenthalt von Arbeitnehmern auf dem Gerüst zur Vornahme von Arbeiten demnach nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl.90/19/0079

vom 23.4.1990 folgendes aus: Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß dem § 46 Abs 6 AAV genüge getan sei, wenn ein Gerüst an den Stellen, wo sich Arbeitnehmer befänden und wo das Gerüst begangen werde, über die vorgeschriebenen Mittel- und Fußwehren verfüge, kann nicht beigetreten werden. Gerüste müssen vielmehr unabhängig davon, auf welchen Stellen gerade gearbeitet wird, in ihrer Gesamtheit mit den vorschriftsmäßigen Sicherungen ausgestattet sein. Daß die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Ausstattung von Gerüsten nicht bloß auf die jeweils konkret benützten Teile eines Gerüstes abgestellt ist, folgt aus § 46 Abs 9 letzter Satz AAV, wonach Gerüste erst nach Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden dürfen, kann doch der Begriff Fertigstellung schon rein sprachlich nicht auf einzelne Teile, sondern nur auf ein Gerüst als Ganzes bezogen werden.

Der in diesem Erkenntnis genannten Bestimmung des § 46 Abs 9 letzter Satz AAV entspricht die nunmehr geltende Bestimmung des § 62 Abs 1 Bau-V, wonach Gerüste erst verwendet werden dürfen nach 1. ihrer Fertigstellung, 2. den Prüfungen gemäß § 61 Abs 1 bis 4 und 3. Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel. Dem vom Berufungswerber vorgebrachten Umstand, daß zum Kontrollzeitpunkt auf dem mangelhaften Gerüst keine Arbeitnehmer beschäftigt waren, kommt daher keine Bedeutung zu. Daß das Gerüst jedoch dazu bestimmt war, weiterhin der Durchführung von Arbeiten zu dienen, ergibt sich einerseits aus den Fotos, die den unfertigen Zustand des Verputzes zeigen, andererseits aber auch aus den Aussagen

beider Arbeitnehmer, wonach die Mittel- und Fußwehren bei Bedarf wieder angebracht werden sollten.

Schlagworte
Wehren Gerüst Gerüstlage Verwendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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