Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Berufungswerberin die beiden obgenannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wobei in Punkt 1.) von mehreren (nicht namentlich genannten) Arbeitnehmern die Rede war und als übertretene Verwaltungsvorschrift § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung angenommen wurde. In Punkt 1.) wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00, in Punkt 2.) von € 500,00 verhängt. Zwei inhaltlich gleichlautende Straferkenntnisse vom gleichen Tag... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: BauV §7 Abs1 BauV §7 Abs2 Z4 BauV §7 Abs5 BauV § 7 heute BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014 BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011 ... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Feldbach als erste Instanz) erließ ein Straferkenntnis, mit dem dem Berufungswerber folgender Sachverhalt vorgeworfen wurde: Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Sch GesmbH. mit dem Sitz in K und gem. § 9 VStG. verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr.340/94 idgF. Im Zuge einer Unfallerhebung auf der Baustelle G, Mariahilferstraße am 04.03.1997 um 10.00 Uhr wurde folgendes festg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung nach § 7 Abs 5 BauV, wonach Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen können, ist bereits nach der Einleitung dieses Absatzes (Werden Stockwerksdecken hergestellt, ...) nicht anwendbar, wenn es sich nicht um die Herstellung, sondern noch um die Abtragung einer Stockwerksdecke handelt. Schlagworte Absturzsicherungen Ausnahme Stockwerksdecken Herstellung Abtragung mehr lesen...