RS UVS Steiermark 1998/05/12 303.12-39/97

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung nach § 7 Abs 5 BauV, wonach Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen können, ist bereits nach der Einleitung dieses Absatzes (Werden Stockwerksdecken hergestellt, ...) nicht anwendbar, wenn es sich nicht um die Herstellung, sondern noch um die Abtragung einer Stockwerksdecke handelt.

Schlagworte
Absturzsicherungen Ausnahme Stockwerksdecken Herstellung Abtragung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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