Entscheidungen zu § 7 Abs. 4 BauV

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 2003/10/30 VwSen-280691/5/Ga/Pe

Rechtssatz: Der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegte Tatsachverhalt, im besonderen die beschriebene Lücke in der Fangnetzabsicherung auf der nämlichen Baustelle sowie die dort unter näher beschriebener Absturzgefahr (Absturzhöhe ca.8 m) vorgenommene Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers der Gesellschaft auf dem Dach (Dachneigung 2°) ist gänzlich unbestritten und war als erwiesen festzustellen. Den Sicherheitsmangel im Auffangnetz, auf den im Berufungsfall ein die Überprüf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.10.2003

RS UVS Oberösterreich 1997/07/31 VwSen-280188/8/Ga/Fb

Rechtssatz: Hat der Berufungswerber - zulässig und nicht widerlegt - die Einrede iSd § 7 Abs.4 BauV erhoben und konnten in diesem Fall technische Schutzmaßnahmen wegen Unverhältnismäßigkeit des hiefür erforderlichen Aufwandes entfallen, so genügte es - und dies übersieht der Berufungswerber - keineswegs, den Arbeitnehmern die persönlichen Schutzausrüstungen iSd § 30 BauV lediglich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen die Arbeitnehmer mit der also zur Verfügung gestellten Ausrüstung au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 31.07.1997

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