RS UVS Oberösterreich 1997/07/31 VwSen-280188/8/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 31.07.1997
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Rechtssatz

Hat der Berufungswerber - zulässig und nicht widerlegt - die Einrede iSd § 7 Abs.4 BauV erhoben und konnten in diesem Fall technische Schutzmaßnahmen wegen Unverhältnismäßigkeit des hiefür erforderlichen Aufwandes entfallen, so genügte es - und dies übersieht der Berufungswerber - keineswegs, den Arbeitnehmern die persönlichen Schutzausrüstungen iSd § 30 BauV lediglich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen die Arbeitnehmer mit der also zur Verfügung gestellten Ausrüstung auch sicher angeseilt sein. Im Zusammenhang gesehen mit dem Übertretungstatbestand folgt daraus aber, daß der Berufungswerber als Arbeitgeber hier iSd § 130 Abs.1 Z6 ASchG dafür zu sorgen gehabt hätte, daß genau dieses Anseilen auf der konkreten und unstrittig absturzgefährlichen Baustelle auch tatsächlich durchgeführt wird. Auf dieses Tatbild des § 130 Abs.1 Z6 ASchG wäre daher der Schuldspruch abzustellen gewesen und hätte demgemäß die Tatanlastung den hier wesentlichen Sachverhalt umfassen müssen, wonach der Berufungswerber als Arbeitgeber nicht für das sichere Anseilen der Arbeitnehmer als in der konkreten Situation einzuhaltende Schutzmaßnahme gesorgt habe. Das angefochtene Straferkenntnis verkennt diese Rechtslage, indem es - übereinstimmend mit der ersten Verfolgungshandlung und daher ohne Bedachtnahme auf die maßgeblichen Merkmale des Übertretungstatbestandes - spruchmäßig sowohl alternierend (Z1) als auch pauschal (Z2) nur anlastet, daß keinerlei Sicherung (weder technischer noch persönlicher Art) verwendet bzw vorgenommen wurde. Damit aber ist die Tat zum Nachteil der Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten entgegen dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG so unbestimmt vorgeworfen worden, daß eine zur Verjährungsunterbrechung taugliche Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde. Bei diesem Ergebnis aber hätte die Neuformulierung des Schuldspruchs durch den unabhängigen Verwaltungssenat den Vorwurf einer anderen Tat bedeutet, weshalb aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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