Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GmbH, mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. W T GmbH & Co KG mit Sitz ebendort, in den Punkten 1.) bis 3.) die nicht fristgerechte Durchführung der Evaluierung (unterbliebene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 Abs 1 ASchG, nicht erfol... mehr lesen...
Rechtssatz: Da Baustellen nicht zur Arbeitsstätte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitsstättenV gehören, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl in einer Arbeitsstätte die Monteure nicht mitzuzählen, die auf auswärtigen Baustellen beschäftigt sind. So enthält die BauarbeiterschutzV in § 31 Abs 4 und 5 eigene Bestimmungen für Ersthelfer auf Baustellen, während § 40 ArbeitsstättenV bestimmt, dass bei Ermittlung der in einer Arbeitsstätte erforderlichen Anzahl von Ersthelfer/innen nur jene Arb... mehr lesen...