Da Baustellen nicht zur Arbeitsstätte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitsstättenV gehören, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl in einer Arbeitsstätte die Monteure nicht mitzuzählen, die auf auswärtigen Baustellen beschäftigt sind. So enthält die BauarbeiterschutzV in § 31 Abs 4 und 5 eigene Bestimmungen für Ersthelfer auf Baustellen, während § 40 ArbeitsstättenV bestimmt, dass bei Ermittlung der in einer Arbeitsstätte erforderlichen Anzahl von Ersthelfer/innen nur jene Arbeitnehmer/innen zu zählen sind, die regelmäßig und gleichzeitig in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden.