Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 BRGO 1974

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2014/4/29 9ObA27/14g

Norm: BRGO 1974 §6 Abs1
Rechtssatz: § 6 BRGO 194 ist zunächst als an den Betriebsrat gerichtete Bestimmung zur korrekten Einberufung und Abhaltung einer Teilversammlung zu sehen. Die Regelungen des § 6 Abs 1 und 2 BRGO 1974 können daher lediglich als Ordnungsvorschriften für die Durchführung von Teilversammlungen verstanden werden. Entscheidungstexte 9 ObA 27/14g Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.04.2014

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