Norm: BRGO 1974 §6 Abs1
Rechtssatz: § 6 BRGO 194 ist zunächst als an den Betriebsrat gerichtete Bestimmung zur korrekten Einberufung und Abhaltung einer Teilversammlung zu sehen. Die Regelungen des § 6 Abs 1 und 2 BRGO 1974 können daher lediglich als Ordnungsvorschriften für die Durchführung von Teilversammlungen verstanden werden. Entscheidungstexte 9 ObA 27/14g Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...