Norm
BRGO 1974 §6 Abs1Rechtssatz
§ 6 BRGO 194 ist zunächst als an den Betriebsrat gerichtete Bestimmung zur korrekten Einberufung und Abhaltung einer Teilversammlung zu sehen. Die Regelungen des § 6 Abs 1 und 2 BRGO 1974 können daher lediglich als Ordnungsvorschriften für die Durchführung von Teilversammlungen verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129478Im RIS seit
08.08.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016