RS OGH 2014/4/29 9ObA27/14g

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Norm

BRGO 1974 §6 Abs1

Rechtssatz

§ 6 BRGO 194 ist zunächst als an den Betriebsrat gerichtete Bestimmung zur korrekten Einberufung und Abhaltung einer Teilversammlung zu sehen. Die Regelungen des § 6 Abs 1 und 2 BRGO 1974 können daher lediglich als Ordnungsvorschriften für die Durchführung von Teilversammlungen verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/14g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 27/14g
    Beisatz: Ein Einberufer, der sich nicht auf einen iSd § 6 Abs 1 BRGO 1974 abgegrenzten Teilnehmerkreis berufen kann, mag zwar rechtswidrig handeln. Nach der Zielsetzung der Bestimmung kann aber nicht angenommen werden, dass mit einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung auch der Freistellungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers entfallen soll, der im Glauben, zur Teilnahme an einer angekündigten Teilversammlung berechtigt zu sein, der (auch) ihn betreffenden Einberufung folgt. Ebenso wenig, wie einem Arbeitnehmer die Prüfung der Zumutbarkeit der Abhaltung einer (Teil?)Versammlung in der Arbeitszeit obliegt, ist ihm daher eine nicht ordnungsgemäße Einberufung zur Last zu legen. (T1)
    Beisatz: Ob dies im Fall einer untolerierbaren Verzerrung des Wahlergebnisses einer Einschränkung bedarf, ist hier mangels Abstimmung in den Teilversammlungen nicht näher zu prüfen. (T2); Veröff: SZ 2014/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129478

Im RIS seit

08.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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