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TE UVS Wien 2001/01/11 06/42/660/2000

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Der Beschuldigte, Herr Egon S, hat es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E-Handelsgesellschaft mbH, welche Komplementärin der B-gesellschaft mbH Nfg KEG, mit Sitz in Wien, F-Platz ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Jänner 1999 in Wien durch die Verteilung der Druckschrift ?BEZIRKSBRANCHENBUCH 1999 15. Bezirk? an Haushalte automationsunterstütz... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 11.01.2001

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