Begründung: 1. Die vorliegenden (als Antrag auf Verfahrenshilfe zu wertenden; vgl. S. 13) Eingaben sind als "Rechtsmittel und Beschwerde nach AHG" bezeichnet; Der Einschreiter geht in seinen Ausführungen davon aus, dass ihm "nach §1 Abs2 AHG vorgeschrieben sei, Rechtsmittel und Beschwerde vorher beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof einzubringen, um seinen Ersatzanspruch durch deliktische und amtsmißbräuchliche Schädigungen bei der Finanzprokuratur einbringen zu... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: AHG §1 Abs2 ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert ... mehr lesen...