TE Vfgh Beschluss 2004/11/10 B1310/04 ua

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Veröffentlicht am 10.11.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AHG §1 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines/r "Rechtsmittels und Beschwerde nach AHG" als aussichtslos mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Den Anträgen des J M, ..., auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines/r "Rechtsmittels und Beschwerde nach AHG" wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegenden (als Antrag auf Verfahrenshilfe zu wertenden; vgl. S. 13) Eingaben sind als "Rechtsmittel und Beschwerde nach AHG" bezeichnet; Der Einschreiter geht in seinen Ausführungen davon aus, dass ihm "nach §1 Abs2 AHG vorgeschrieben sei, Rechtsmittel und Beschwerde vorher beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof einzubringen, um seinen Ersatzanspruch durch deliktische und amtsmißbräuchliche Schädigungen bei der Finanzprokuratur einbringen zu können".

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof nur über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Nach Art139 bzw. Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen bzw. die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung (das Gesetz) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Gem. Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof überdies über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der Einschreiter bringt in seinen Eingaben jedoch nichts vor, was zur Bejahung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes führen könnte; insbesondere räumt auch §1 Abs2 AHG kein Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof ein.

3. Da sich die angestrebte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit mangels Zuständigkeit dieses Gerichtshofes als offenbar aussichtslos erweist, waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

Amtshilfe, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1310.2004

Dokumentnummer

JFT_09958890_04B01310_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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