Norm: ABGB §1330 Abs2 BIAHG §1 Abs4 EbB-VG Art20 Abs3AuskunftspflichtG §1
Rechtssatz: Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag ... mehr lesen...