Entscheidungsgründe: Die am 3.12.1983 geborene Tochter des Klägers war wegen eines chronischen Tubenmittelohrkatarrhs mit entsprechender Hörbeeinträchtigung und einer chronischen Tonsillitis und Adenoidhyperplasie in laufender fachärztlicher Behandlung bei Prim. Dr. B*****. Über dessen Ratschlag wurde sie im Juni 1989 in der Krankenanstalt für Tageschirurgie Dr. P***** operiert. Es wurden ihr die Mandeln und Polypen entfernt und beidseitig eine Paukendrainage mit einer Röhrchenimpla... mehr lesen...
Norm: BSVG §93 Abs2
Rechtssatz: Die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in § 93 Abs 2 BSVG einerseits sowie die Tatsache andererseits, daß in § 88 BSVG für einen Kostenzuschuß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...