Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1 Z1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Transsexualität ist dann als einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 133 ASVG auslösende Krankheit zu werten, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahren hat, daß nur durch die Beseitigun... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1 Z1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Transsexualität ist dann als einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 133 ASVG auslösende Krankheit zu werten, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahren hat, daß nur durch die Beseitigun... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226). Entscheidungstext... mehr lesen...