RS OGH 1996/5/7 10ObS51/96, 10ObS148/00p, 10ObS258/02t, 10ObS224/02t, 10ObS70/11h, 10ObS68/13t, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

ASVG §120 Abs1 Z1
ASVG §133 Abs2
BSVG §76 Abs1
BSVG §83 Abs2
B-KUVG §53 Abs1 Z1
B-KUVG §62 Abs2
GSVG §80 Abs1 Z1
GSVG §90 Abs2

Rechtssatz

Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 51/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 51/96
  • 10 ObS 148/00p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 148/00p
    Vgl auch; Beisatz: Eine medizinisch als "Krankheitszustand" bezeichnete körperliche oder geistige Verfassung ist dann als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzuerkennen, wenn die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden kann. Wenn der Versicherte hingegen durch ein Gebrechen seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. (T1)
  • 10 ObS 258/02t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
    Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T2)
    Veröff: SZ 2003/14
  • 10 ObS 224/02t
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 224/02t
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Fehlt infolge der abgeschlossenen Entwicklung des Leidens die Möglichkeit ärztlicher Einflussnahme im Sinn einer Heilung, Besserung oder Verhütung von Verschlimmerungen, ist die Regelwidrigkeit dem Gebrechen zuzuordnen. (T3)
  • 10 ObS 70/11h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 70/11h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Treten im Rahmen von Gebrechen allerdings „akute Störungen“ auf, ist zu prüfen, ob die hinzutretenden Regelwidrigkeiten die Merkmale des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs erfüllen. So werden als „akute Regelwidrigkeit“ im Rahmen von Gebrechen, somit als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn etwa Hautreizungen und Hautabschürfungen, die an einem Amputationsstumpf beim Tragen einer infolge Bruches schadhaften Prothese auftreten, einzustufen sein. (T4)
  • 10 ObS 68/13t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 68/13t
    Auch
  • 10 ObS 111/13s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 111/13s
    nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T5)
    Beis wie T2
  • 10 ObS 135/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 135/14x
    nur T5; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T6)
    Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T7)
  • 10 ObS 103/19y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 103/19y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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