Norm: ASVG §106ASVG §107BSVG §71BSVG §72
Rechtssatz: Sind die Leistungsansprüche des Versicherten im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen, so ist dieser in die Rechte des Versicherten eingetreten und könnte nicht nur die Zuerkennung (Erhöhung) von Leistungen im Verfahren in Leistungssachen beantragen, sondern gilt auch als Zahlungsempfänger im Sinne der §§ 71 und 72 BSVG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 ff GASGG §65 Abs1 Z2ASVG §107BSVG §72
Rechtssatz: Nicht jede Person, die eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers in Empfang genommen hat, wird automatisch der Regelung des § 107 ASVG bzw des § 72 BSVG unterstellt. Ersatzpflichtig ist vielmehr außer dem Anspruchsberechtigten (Versicherten) selbst nur ein "sonstiger Leistungsempfänger im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf den gewisse Individualisierungsmerkmale zutre... mehr lesen...
Norm: ASGG §65 Abs1 Z2ASGG §69ASVG §107ASVG §367 Abs1ASVG §367 Abs2BSVG §72BSVG §173 Abs3
Rechtssatz: Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: § 72 BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Beschei... mehr lesen...
Norm: BSVG §18BSVG §72GSVG 20GSVG §76
Rechtssatz: Auf Angaben, die die erstmalige Festsetzung und nicht den Fortbestand von Leistungen betreffen, ist § 18 BSVG nicht anwendbar. Im Falle der Unrichtigkeit solcher Angaben reicht für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 72 BSVG nicht bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten aus, sondern kann sich der Versicherungsträger insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer A... mehr lesen...