RS OGH 1998/1/27 10ObS95/97m, 10ObS196/99t, 8ObA20/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1998
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z2
ASGG §69
ASVG §107
ASVG §367 Abs1
ASVG §367 Abs2
BSVG §72
BSVG §173 Abs3

Rechtssatz

Der Versicherungsträger kann zu Unrecht erbrachte Geldleistungen auf Grund der einschlägigen Rückforderungsnormen (hier: § 72 BSVG) zurückfordern, auch wenn die Leistungen im Wege der Legalzession (hier: an den Sozialhilfeträger) erbracht wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs setzt die vorausgegangene Erlassung eines Bescheides gegen den Zahlungsempfänger voraus (§ 69 ASGG). Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers, sondern um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Diese Rechtslage kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherungsträger anstelle der Erlassung eines Rückforderungsbescheides eine auf Bereicherung gestützte Klage einbringt. Eine solche Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 95/97m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 95/97m
    Veröff: SZ 71/11
  • 10 ObS 196/99t
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 196/99t
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle eines Rückforderungsanspruches liegt eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG dann vor, wenn diesem eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeziehung zugrunde liegt. Außerhalb der Sozialversicherung Stehende sollen jedoch, soferne sie nicht durch zurechenbare Umstände selbst in den Kreis der Sozialversicherung eingetreten sind, nicht dem Rechtsdurchsetzungssystem des Sozialversicherungsrechts unterliegen. (T1) Beisatz: Die Erben des Versicherten sind durch die Einantwortung in den Kreis der Sozialversicherung einbezogen (hier: Rückforderungsanspruch nach § 11 Abs 1 BPGG). (T2)
  • 8 ObA 20/15x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObA 20/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109547

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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