Norm: ASVG §103 Abs1 Z1BSVG §67 Abs1 Z1
Rechtssatz: Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Entscheidungstexte 10 ObS 150/03m Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m Veröff: SZ 2004/38 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z1BSVG §67 Abs1 Z1
Rechtssatz: Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Entscheidungstexte 10 ObS 150/03m Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m Veröff: SZ 2004/38 ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF Steuerreformgesetz 2000 §103 Abs1 Z1B-KUVG idF Steuerreformgesetz 2000 §44 Abs1 Z1BSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §67 Abs1 Z1GSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §71 Abs1 1 Z1KO §12a Abs2
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zum Beispiel Pensionsversicherungsträger und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger bezog von der beklagten Partei zunächst eine mit 30.9.1985 begrenzte Berufsunfähigkeitspension. Am 16.9.1987 schlossen die Parteien vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu 42 Cgs 14/87-19 einen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension in gesetzmäßiger Höhe über den 30.9.1985 hinaus zu gewähren. Mit dem Ausführungsbescheid vom 9.11.1987 gewährte die beklagte Partei de... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z1BSVG §67 Abs1 Z1GSVG §71 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Aufrechnung nach dieser Gesetzesstelle ist nur gegenüber dem Beitragsschuldner nach dem ASVG möglich, nicht hingegen gegenüber dem auf Grund eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages zur Befriedigung der Beitragsschuld Verpflichteten. Entscheidungstexte 10 ObS 338/89 Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z1BSVG §67 Abs1 Z1GSVG §71 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Aufrechnung nach dieser Gesetzesstelle ist nur gegenüber dem Beitragsschuldner nach dem ASVG möglich, nicht hingegen gegenüber dem auf Grund eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages zur Befriedigung der Beitragsschuld Verpflichteten. Entscheidungstexte 10 ObS 338/89 Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS ... mehr lesen...