Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte ist Alleineigentümer und alleiniger Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes in T*****, der 27 ha Grund umfaßt und auf dem 30 Stück Großvieh gehalten werden. Die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb werden ausschließlich vom Erstbeklagten und seiner Gattin verrichtet. Die Gattin des Erstbeklagten verrichtete sämtliche in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten, insbesondere im Stall bei der Versorgung des Viehs, ohne daß konkrete ... mehr lesen...