Norm: BSVG §149g Abs1BSVG §149l
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Versehrtengeld ist jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen. Keine analoge Heranziehung der Wertung des §149l BSVG. Beim Zusammentrefen der Folgen mehrerer Unfälle ist daher bei der Prognoseentscheidung im Sinn des §149g Abs1 BSVG nicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkit maßgebend. Entscheidungstexte 10 ObS 20... mehr lesen...