Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Anhebung des Anfallsalters von 55 auf nunmehr 57 Jahre mit Wirkung vom 1.9.1996 mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 keine Auswirkung auf Versicherungsfälle hat, die vor dem 1.9.1996 eingetreten sind. Es kann daher insoweit auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutref... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Sie entspricht der inzwischen bereits mehrfach wiederholten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 251/97b, 10 ObS 255/97s, 10 ObS 298/97i, 10 ObS 315/97i) bei jeweils vergleichbaren Sachverhalten von Versicherungsnehmern, die - so wie der Kläger hier - jeweils im August 1996 das 55. Lebensjahr vollendeten, einen Antrag auf ... mehr lesen...
Norm: BSVG §104 Abs1BSVG §122c idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337
Rechtssatz: Beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall. Zum Erfordernis des Anfallsalters tritt im Fall des § 122c BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Der Ver... mehr lesen...
Norm: ASVG §223 Abs1 Z1BSVG §104 Abs1 Z1GSVG §113 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen. Veröff: NZS 1996,336 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0105863 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §223 Abs1 Z1BSVG §104 Abs1 Z1GSVG §113 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen. Veröff: NZS 1996,336 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0105863 ... mehr lesen...