Norm: BSVG §104 Abs1BSVG §122c idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337
Rechtssatz: Beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um einen "zusammengesetzten" Versicherungsfall. Zum Erfordernis des Anfallsalters tritt im Fall des § 122c BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. Der Ver... mehr lesen...
Norm: ASVG §223 Abs1 Z1BSVG §104 Abs1 Z1GSVG §113 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen. Veröff: NZS 1996,336 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0105863 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §223 Abs1 Z1BSVG §104 Abs1 Z1GSVG §113 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen. Veröff: NZS 1996,336 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0105863 ... mehr lesen...