RS OGH 1995/12/12 5RJ26/94

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Norm

ASVG §223 Abs1 Z1
BSVG §104 Abs1 Z1
GSVG §113 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen.

Veröff: NZS 1996,336

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0105863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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