Norm
ASVG §223 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Geburtsdatum des Versicherten ist anspruchsbegründende Tatsache für die Gewährung von Altersruhegeld und als solche unter Ausschöpfung der erreichbaren und tauglichen Beweismittel von Amts wegen festzustellen.
Veröff: NZS 1996,336
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0105863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014