Norm: ABGB §1162dKrnt LVBG §47 Abs1Krnt LVBG allg
Rechtssatz: Eine Verfallsbestimmung im Sinne des § 1162 d ABGB wurde in das Krnt LVBG nicht aufgenommen. Dies kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalles und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre, wodurch allenfalls die bundesgesetzliche
Norm: des § 1162 d ABGB weiter in Geltung stünde, da das Krnt LVBG eine ausdrückliche ... mehr lesen...