Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Eine Verfallsbestimmung im Sinne des § 1162 d ABGB wurde in das Krnt LVBG nicht aufgenommen. Dies kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalles und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre, wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des § 1162 d ABGB weiter in Geltung stünde, da das Krnt LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033685Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00093_9300000_001