RS OGH 1993/5/19 9ObA93/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162d
Krnt LVBG §47 Abs1
Krnt LVBG allg

Rechtssatz

Eine Verfallsbestimmung im Sinne des § 1162 d ABGB wurde in das Krnt LVBG nicht aufgenommen. Dies kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalles und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre, wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des § 1162 d ABGB weiter in Geltung stünde, da das Krnt LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033685

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_009OBA00093_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten