Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass die Beurteilung der Vereinbarung 1971 als mögliche Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrten Einstufungen in ihrer Bedeutung über die hier entschiedenen Einzelfälle hinausgehe. Die Revisionswerber brachten zur Zulässigkeit der Revision nichts Näheres vor. Die Revisionsgegnerin bestritt ausdrücklich die Zulässigkeit der Revision, weil der Beurteilung der behaupteten Verletzung des ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 5. 10. 1998 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist auch im europäischen Ausland tätig, ohne aber mit Zollformalitäten befasst zu sein. Die Beklagte führt keine Gefahrguttransporte durch, sie hat kein Interesse daran, Berufskraftfahrer zu beschäftigen. Sie findet mit dem Einsatz von rund 100 Kraftfahrern das Auslangen, die nicht in Bereichen arbeiten, in denen der Einsatz von Berufskraftfahrern erforderlich ist. Auf das ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern: Soweit sich der Rekurswerber mit den Ausführungen, eine Trennung der Tätigkeiten der Klägerin für den "universitären Bereich" und für das Landeskrankenhaus sei möglich, gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1.September 1972 Vertragsbediensteter der beklagten Partei. Er ist geprüfter Heilbademeister sowie Heilmasseur und hat im April 1989 einen zweitägigen Kurs für Elektrotherapie besucht. Er ist in der Abteilung für physikalische Therapie im Sanitätshilfsdienst des Bezirkskrankenhauses beschäftigt. Seine Entlohnung erfolgt gemäß der Entlohnungsgruppe I/d des VBG 1948, zuletzt nach der Entlohnungsstufe 19, wozu ihm noch eine Zulage von 6 % des Bezuges der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 3.Februar 1975 bis zu seiner Pensionierung am 1. Juli 1987 im Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt. Er war zuletzt in die Verwendungsgruppe IV/7 des Kollektivvertrags für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (kurz Kollektivvertrag) eingestuft. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 102.694,50 brutto sA als restliches Entgelt und Abfertigungsdifferenz. Er hätte auf Grund seiner ... mehr lesen...