Begründung: Die Betreibende beantragte wider die Verpflichtete, den zwischen ihnen ergangenen Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration (ICC) vom 8. Mai 2008, in der Fassung des Nachtrags vom 29. Juni 2008 zum Schiedsspruch vom 8. Mai 2008, GZ 14604/JB/JEM, und das Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 10. September 2009, GZ 08/1157, für Österreich für vollstreckbar zu erklären; zugleich begehrte die Betreibende zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 254.... mehr lesen...