Entscheidungen zu § 422 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2018/1/24 3Nc3/18y, 3Ob40/19g

Norm: JN §28EuKoPfVO §41EO §422
Rechtssatz: In einem Verfahren auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO muss der Antragsteller bei einem Ordinationsantrag vor dem Obersten Gerichtshof nicht anwaltlich vertreten sein. Entscheidungstexte 3 Nc 3/18y Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Nc 3/18y 3 Ob 40/19g ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.2018

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

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