Begründung: Als Inhaber (Erstkläger) bzw. Lizenznehmerin (Zweitklägerin) der für Dienstleistungen der Klasse 42 "Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen und Mißwahlen" auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr. 103.094 "M*** A***" beantragten die Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen, auf §§ 1, 7 und 9 UWG gestützten Unterlassungsanspruches mit einstweiliger Verfügung 1. beiden Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit Misswahl... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.Dezember 1984 wurde der beklagten Partei und Antragsgegnerin jede Verfügung über ihren Anspruch auf Zahlung gegenüber der V***-A*** AG in Linz im Rahmen bis S 2,500.000,-- untersagt, ein entsprechendes Drittverbot ausgesprochen und der gefährdeten Partei aufgetragen, für alle ihrer Gegnerin durch die einstweilige Verfügung verursachten Nachteile durch den gerichtlichen Erlag von S 200.000,-- Sicherheit zu leisten. Die aufgetragene Sic... mehr lesen...
Norm: EO §390 IVFEO §398 Abs2EO §400ZPO §56 Abs3
Rechtssatz: Aus § 400 EO läßt sich nicht ableiten, daß das gemäß §§ 78, 402 EO, § 56 Abs 3 ZPO erworbene Pfandrecht an der bei Gericht erlegten Sicherheit (§§ 390 und 398 Abs 2 EO) durch bloßen Ablauf der 14 tägigen Frist erloschen sein sollte, falls innerhalb dieser Frist kein Antrag gemäß § 394 EO gestellt wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 674/82... mehr lesen...