Norm: EO §377 Abs1
Rechtssatz: Wenn zur Sicherung von Geldforderungen neben der Pfändung von beweglichen Sachen die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften bewiligt wurde, ist in der Regel mit der teilweisen Einstellung (Einschränkung) der Exekution bei den an beweglichen Sachen begründeten Pfandrechten der Anfang zu machen und kann von einer Einstellung der Exekution in Ansehung der auf Liegenschaften vorgemerkten Pfandrecht... mehr lesen...