Norm
EO §377 Abs1Rechtssatz
Wenn zur Sicherung von Geldforderungen neben der Pfändung von beweglichen Sachen die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften bewiligt wurde, ist in der Regel mit der teilweisen Einstellung (Einschränkung) der Exekution bei den an beweglichen Sachen begründeten Pfandrechten der Anfang zu machen und kann von einer Einstellung der Exekution in Ansehung der auf Liegenschaften vorgemerkten Pfandrechte solange keine Rede sein, als noch Mobiliarpfandrechte bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004789Dokumentnummer
JJR_19540127_OGH0002_0020OB00050_5400000_001