Begründung: Die Kläger erhoben gegenüber der beklagten Partei ein Feststellungsbegehren, daß sie mangels Eintrittes der in dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Abwärmeliefervertrag vom 1.8.1984 vereinbarten Voraussetzungen nicht verpflichtet seien, das Anbot der beklagten Partei vom 12.1.1988, zur Beheizung der Glashäuser Dampf anstelle von Abwärme zu liefern, anzunehmen und die Vertragsauflösungserklärung der beklagten Partei unwirksam, der Vertrag also voll aufrecht sei; ... mehr lesen...