Zur Sicherung des Anspruches der nunmehrigen betreibenden Parte "auf Unterlassung sittenwidriger Handlungen, worauf das Klagebegehren gerichtet ist", wurde der nunmehrigen verpflichteten Partei Y mit der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes vom 4. Juli 1977,"ab sofort verboten, 1. vorbereitende Kündigungserklärungen aufzulegen oder zu verteilen, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß dadurch eine Kündigung der Mitgliedschaft zu ihrer eigenen Organisation erleichtert werden ... mehr lesen...
Norm: EO §35 Abs4 F EO §36 Abs3 AbVollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art6 EO § 35 heute EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 ... mehr lesen...