Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §74EO §78EO §351EO §352a
Rechtssatz: Wenn auch das Verfahren nach § 351 EO kein reines Exekutionsverfahren ist und daher die mit der Teilung verbundenen Kosten von den Parteien nach Maßgabe ihrer Anteile zu bestreiten sind, gilt auch für dieses Verfahren bei allen von einer Partei ausgelösten Zwischenstreitigkeiten die Bestimmung der §§ 78 EO, 41 f ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 143/... mehr lesen...