Entscheidungen zu § 348 Abs. 2 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1974/1/24 6Ob264/73

Norm: EO §348 Abs2EO §390 Abs1 I
Rechtssatz: Das im Wege einer einstweiligen Verfügung angestrebte Verbot der Veräußerung oder Belastung muß gem § 384 Abs 2 EO im Grundbuch angemerkt werden; ein eingeschränktes Veräußerungsverbot, nämlich das Verbot einer Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wäre nicht eintragungsfähig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.01.1974

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