RS OGH 1974/1/24 6Ob264/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1974
beobachten
merken

Norm

EO §348 Abs2
EO §390 Abs1 I

Rechtssatz

Das im Wege einer einstweiligen Verfügung angestrebte Verbot der Veräußerung oder Belastung muß gem § 384 Abs 2 EO im Grundbuch angemerkt werden; ein eingeschränktes Veräußerungsverbot, nämlich das Verbot einer Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wäre nicht eintragungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 264/73
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 6 Ob 264/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten