Norm
EO §348 Abs2Rechtssatz
Das im Wege einer einstweiligen Verfügung angestrebte Verbot der Veräußerung oder Belastung muß gem § 384 Abs 2 EO im Grundbuch angemerkt werden; ein eingeschränktes Veräußerungsverbot, nämlich das Verbot einer Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wäre nicht eintragungsfähig.Das im Wege einer einstweiligen Verfügung angestrebte Verbot der Veräußerung oder Belastung muß gem Paragraph 384, Absatz 2, EO im Grundbuch angemerkt werden; ein eingeschränktes Veräußerungsverbot, nämlich das Verbot einer Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wäre nicht eintragungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014