Norm: EO §308a Abs2 Z2EO §311 Abs1KO §110
Rechtssatz: Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach § 110 KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a E... mehr lesen...