Norm
EO §308a Abs2 Z2Rechtssatz
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach § 110 KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des § 311 Abs 1 EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.Nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlangt der Verpflichtete die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zurück. Dies gilt auch für einen Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO. Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß Paragraph 308 a, EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115022Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBA00040_01T0000_003