Norm:        EO §304 Abs2EO §305 Abs3EO §307 Abs1EO §315 Abs2ZPO §405                               
Rechtssatz:          Wurde eine Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner entgegen der Vorschrift des § 305 Abs 3 EO mehreren betreibenden Gläubigern zur Einziehung überwiesen - sei es infolge eines Versehens des bewilligenden Gerichtes, sei es infolge der Verschiedenheit der bewilligenden Gerichte - so ist eine solche Überweisung weder nichtig noch unwirksam. Wird nicht das Verf...                    mehr lesen...