Norm: EO §300 Abs1EO §313
Rechtssatz: Vereinbart der Drittschuldner mit dem Überweisungsgläubiger, daß er gegen Zahlung eines geringeren Betrages, als er ihn zu zahlen hätte, befreit sein soll, so wirkt diese Vereinbarung nur inter partes und hat, was den Differenzbetrag betrifft, gegenüber dem Verpflichteten keine schuldbefreiende Wirkung. Wird von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben Forderung zu verschiedenen Zeiten erwirkt, sind Vorpf... mehr lesen...