Norm:        EO §291c Abs3EONov 1991 ArtXXXIV Abs4                               
Rechtssatz:           § 291c Abs 3 EO ist auch anzuwenden, wenn nach Art XXXIV Abs 4 EO-Novelle 1991 vor der neuerlichen Bewilligung der Exekution eine ergänzende Entscheidung zum alten Bruchteilstitel erwirkt werden mußte.                     Entscheidungstexte                                 3  Ob 2356/96h      Entscheidungstext  OGH  30.10.1996  3  Ob 2356/96h                                                ...                    mehr lesen...