Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** ve... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat über Rekurs des Zweitbetreibenden den erstgerichtlichen Beschluss, womit nach Auszahlung des Meistbots dessen Verteilung samt Auszahlungsanordnung in der Form eines Hinweises an die Gläubiger, welche schon - nunmehr als unberechtigt erkannte - Zuweisungen erhalten hatten, die erlangten Zuweisungsbeträge an die viertbetreibende Partei zu überweisen, wegen eines Fehlers bei der ursprünglichen Verteilung abgeändert wurde, ersatzlos behoben. Denn es sei... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der am 16. 12. 1999 eingebrachten Klage, ihrem bei der Verteilungstagsatzung vom 10. 11. 1999 im Zwangsversteigerungsverfahren 8 E 1053/98s des Erstgerichtes erhobenen Widerspruch Folge zu geben und auszusprechen, dass die im Meistbotsverteilungsbeschluss vom 15. 11. 1999 vorgenommene Zuweisung an die Beklagte aus der zu C-LNR 11 angemeldeten Forderung in Höhe von S 180.399 nicht zu Recht bestehe. Zu C-LNR 11 ist für die (nunmehrige) Beklag... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Meistbot einer versteigerten Liegenschaft in Höhe von 1,630.000 S wie folgt zu: 1) 6.396,20 S an eine Stadtgemeinde, 2) 133.072,88 S an das Land NÖ und 3) den Meistbotrest von 1,490.531 S (richtig: 1,490.530,92 S) der führenden betreibenden Partei und Revisionsrekurswerberin, die zugleich das Meistbot verwahrte. Der Meistbotverteilungsbeschluß wurde von der übergangenen Pfandgläubigerin E-GesmbH mit Rekurs angefochten. Das Gericht zweiter Insta... mehr lesen...
Norm: EO §234EO §236 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 236 Abs 1 EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden. Entscheidungstexte 3 Ob 127/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 127/90 Veröff: RZ 1991/14 S 73 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verteilte mit Beschluß vom 9.Mai 1990 das Meistbot für die versteigerte Liegenschaft und wies unter anderem nach § 224 Abs 2 EO der Pfandgläubigerin C***-B***, für die auf der Liegenschaft das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,000.000 einverleibt ist, diesen Barbetrag aus der Verteilungsmasse zu und verfügte, daß der Betrag zinstragend anzulegen sei. Es wies die Zinsen den aus der Verteilungsmasse nicht mehr zum Zug kommenden Gläubigern nach der R... mehr lesen...
Begründung: Auf den um das Meistbot von zusammen S 940.000,-- versteigerten Liegenschaftsanteilen der Verpflichteten ist in CLNR 7 im Rang CLNR 1 auf Grund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 15. November 1984 das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,200.000,-- für Die Erste Österreichische Spar-Casse-Bank eingetragen. Diese Pfandgläubigerin meldete im Range des Pfandrechts eine Forderung in der Höhe von S 429.416,72 zuzüglich der für die Beteiligung an der Meistbotsver... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Beschluß vom 8. September 1983 in der Fassung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 2. März 1984 wurden die Meistbote für eine Liegenschaft und einen Liegenschaftsanteil der verpflichteten Partei samt Zinsen verteilt. Die erstbetreibende Partei erhielt aus dem Meistbot S 2,247.563,44, S 1,300.000,- und S 2,400.000,- zur Berichtigung von drei pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Barzahlung. Weiters wurden ihr für ihre durch ein Höchstbetragspfandr... mehr lesen...
Norm: EO §209EO §211 Abs1EO §224EO §236 Abs1
Rechtssatz: Vor der Verfügung über den angelegten Barbetrag (§ 224 Abs2 EO) ist eine Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtigten, sondern nur jene zu laden sind, die Anspruch auf diese Verteilungsmasse erheben könnten. Die Auszahlung an den Berechtigten darf ... mehr lesen...