RS OGH 1990/11/7 3Ob127/90, 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95), 3Ob25/06g, 6Ob191/07t, 8Ob104/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1990
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Norm

EO §234
EO §236 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 236 Abs 1 EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 127/90
    Veröff: RZ 1991/14 S 73
  • 3 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
    Gegenteilig
  • 3 Ob 25/06g
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 25/06g
    Gegenteilig; Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Verteilung und Ausfolgung des Erlöses nur mehr die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen. (T1)
  • 6 Ob 191/07t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 191/07t
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 8 Ob 104/18d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 104/18d
    Vgl; Beisatz: Die Verteilung ist im Insolvenzverfahren nicht Aufgabe des Gerichts. Die tragende Begründung für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Meistbotverteilungsbeschluss nach Ausfolgung der Verteilungsmasse trifft auf das Insolvenzverfahren daher nicht zu. (T2); Veröff: SZ 2018/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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